20 Forderungen des IVD an eine neue
Bundesregierung
Der IVD fordert stabile Rahmenbedingungen für
die Immobilienwirtschaft. Dies sei eine wesentliche
Voraussetzung für wirtschaftlichen Aufschwung,
für mehr Wachstum und Beschäftigung. Grundsätzlich
brauche die Immobilienwirtschaft in der Zukunft keine
steuerlichen Förderungen und Subventionen mehr,
wenn in der nächsten Legislaturperiode tatsächlich
eine umfassende Steuerstrukturreform umgesetzt würde.
Für ein niedriges und einfaches Steuersystem befürwortet
der IVD eine Verbreiterung der steuerlichen Bemessungsgrundlage.
Damit einher geht nach dem Willen des IVD eine umfassende
Deregulierung des Miet- und Baurechts.
Insbesondere die steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen
müssen so ausgestaltet werden, dass sie verlässlich
für Immobilieneigentümer und Investoren sind.
In den einzelnen Bereichen fordert der IVD:
Steuern
1. Altersvorsorge: Die Immobilie muss gleichberechtigt
in die Altersvorsorge einbezogen werden. Dies kann durch
den Umbau des bereits existierenden Rahmens (Riester-Rente)
geschehen, wobei Sparer die Wahl haben sollen, auch
bei der eigengenutzten Immobilie zur nachgelagerten
Besteuerung zu optieren und dafür in der Investitionsphase
die Schuldzinsen abzuziehen. Wenn die in das selbstgenutzte
Wohneigentum eingebrachten Mittel fiktiv mit einem Standardsatz
verzinst werden, dann steht zu Beginn des Rentenalters
eine Bemessungsgrundlage für den steuerlichen Zugriff
zur Verfügung.
2. Vertrauensschutz: Der IVD fordert: Schluss mit den
rückwirkenden Steueränderungen. Die Praxis,
steuerliche Rahmenbedingungen rückwirkend zu ändern
- wie etwa zuletzt bei § 11 EStG geschehen - verunsichert
Investoren und ist Gift für die Immobilienwirtschaft.
Steuerliche Neuregelungen dürfen sich nur auf die
Zukunft beziehen und nicht rückwirkend die Dispositionen
von Investoren in Frage stellen.
3. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen:
Die zehnjährige Spekulationsfrist ist ein Hemmnis
für die Fungibilität der Immobilie. Die 1999
beschlossene Verlängerung von zwei auf zehn Jahren
sollte zurückgenommen werden. Falls jedoch eine
Neuregelung der Spekulationsfrist (§ 23 EStG) erfolgen
sollte, bei der generell Veräußerungsgewinne
steuerpflichtig werden, dann muss der Steuersatz moderat
sein. Vor allem muss dann für alle Immobilien,
die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung erworben wurden,
die alte Regelung gelten.
4. Erbschaft- und Schenkungsteuer: Eine Veränderung
des Bewertungsgesetzes, welche faktisch zu einer Erhöhung
der Erbschaft- und Schenkungsteuer für Immobilien
führen würde, lehnt der IVD ab. Immobilien
müssen im Vergleich zu Geldvermögen geringer
besteuert werden, da die freie Disposition des Vermögens
z.B. durch das soziale Mietrecht vielfach eingeschränkt
ist.
5. Vermögensteuer: Der IVD fordert die endgültige
Abschaffung der Vermögensteuer, die bei einer Wiedereinführung
besonders Immobilieneigentümer treffen würde.
6. Anschaffungsnaher Aufwand: Der IVD fordert die Rücknahme
der gesetzlichen Regelung zum „anschaffungsnahen
Aufwand“, da hierdurch notwendige Investitionen
in die Instandhaltung von Immobilien behindert werden.
Die Regelung, dass Instandsetzungsmaßnahmen, die
in den ersten drei Jahren nach Erwerb einer Immobilie
höher ausfallen als 15% des Kaufpreises, aktiviert
werden müssen, verhindert notwendige Instandsetzungen
und Modernisierungen des Wohnungsbestandes in Deutschland.
7. Grundsteuer: Wenn eine Reform der Grundsteuer erfolgt,
dann darf diese auf keinen Fall zur Mehrbelastung von
Eigentümern führen, zumal diese Mehrbelastung
vor allem die Mieter treffen würde. Der sinnvollste
Weg wäre eine Abschaffung der Grundsteuer, die
eine Substanzbesteuerung darstellt.
8. Keine „Bürgerversicherung“: Die
so genannte Bürgerversicherung würde zu einer
erheblichen Mehrbelastung von Immobilieneigentümern
führen, da auch Vermietungseinkünfte sozialversicherungspflichtig
würden. Der IVD wendet sich gegen Pläne zur
Einführung einer solchen Bürgerversicherung.
9. Verlustausgleich: Falls eine Neuregelung des Verlustausgleichs
erfolgen sollte (wie in §15b EStG vorgesehen),
dann muss ausdrücklich klargestellt werden, dass
der normale Erwerb einer Eigentumswohnung (auch plus
Finanzierungsvermittlung usw.) nicht schädlich
ist und dass gesetzlich festgelegte erhöhte Abschreibungen
(z.B. §§ 7h/7i) nicht vom Verlustausgleichsverbot
betroffen sind.
10. REITs: Schnellstmöglich sollten REITs eingeführt
werden, damit den Anlegern eine international konkurrenzfähige
Form der indirekten Immobilienanlage auch in Deutschland
zur Verfügung steht. REITs sollten möglichst
wenig reguliert werden, eine Börsennotierung sollte
nicht vorgeschrieben sein. Die Aufdeckung stiller Reserven
bei Einbringung von Immobilien in einen REIT sollten
zu moderaten Steuersätzen erfolgen.
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