„Das Mietrecht des BGB und das
Vollstreckungsrecht verleiten vor allem den zahlungsunwilligen
Mieter, einfach abzuwarten“, sagt Uwe Bethge,
Rechtsanwalt und Notar in der Kanzlei bethgeundpartner
| immobilienanwälte, Hannover. Um die Verfahrensdauer
bis zur tatsächlichen Räumung zu beschleunigen,
hat der Verband daher gemeinsam mit der Kanzlei bethgeundpartner
Änderungsvorschläge für die Paragrafen
§§ 543, 551, 569, im BGB, die Paragrafen 278,
721, 794, 885, 940 der ZPO, den Paragrafen 181 der GVGA
(Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher)
und Paragraf 29 im SGB XII erarbeitet.
Dringend notwendige Änderungen„ In erster
Linie werden für die Praxis unbedingt wirksame
Mittel benötigt, um im Räumungsverfahren schnellere
Ergebnisse zu erzielen. Unsere Vorschläge wie etwa
die fristgebundene Güteverhandlung beschleunigen
das Gerichtsverfahren bis zum Urteil“, erläutert
Rechtsanwalt Uwe Bethge. Wenn dem Gerichtsvollzieher
Vorgaben wie der fristgebundene Räumungstermin
gemacht werden, sei die zeitnahe Durchsetzung eines
Räumungsurteils für den Eigentümer kein
Glückspiel mehr.
„Einmietbetrüger, so genannte Mietnomaden,
leisten bereits zu Beginn des Mietverhältnisses
häufig keine Mietzahlung. Oftmals wird auch die
Mietkaution nicht gezahlt“, sagt Jürgen Michael
Schick, Vizepräsident des IVD. Insbesondere Kleinvermieter
seien jedoch auf die Mietzahlung zur Sicherung ihres
Lebensunterhalts dringend angewiesen und könnten
in große finanzielle Nöte geraten. Für
diese Fälle soll daher bei anfänglichem Zahlungsverzug
ausnahmsweise eine einstweilige Räumungsverfügung
möglich sein. Auch die Nichtzahlung der Mietsicherheit
soll gesetzlicher Kündigungsgrund werden. „Dadurch
werden Vermieter von Beginn des Mietverhältnisses
an im Hinblick auf später ausbleibende Mietzahlungen
geschützt“, begründet Schick. In der
Praxis habe sich auch gezeigt, dass Empfänger von
staatlichen Transferleistungen die gewährten Mietzahlungen
nicht immer an den Vermieter weiterleiten. „Um
Missbrauch zu vermeiden sollten staatliche Transferleistungen
generell direkt an den Vermieter gezahlt werden. Da
der Mieter ohnehin die gewährten Miet- und Nebenkosten
an den Vermieter abführen muss, wird er durch die
direkte Zahlung an den Vermieter nicht schlechter gestellt“,
sagt Schick. Diese Regelung sei ohnehin bereits optional
möglich.
Alle Änderungsvorschläge in Stichworten: Die
Nichtzahlung der Mietsicherheit wird neuer gesetzlicher
Kündigungsgrund.
Eine Mietsicherheit wird bei Verzug mit Teilraten insgesamt
fällig.
Die 2-monatige „Schonfrist“ läuft bereits
ab Zugang der Kündigung.
Die „Güteverhandlung“ ist obligatorisch
und soll spätestens drei Wochen nach Klageerhebung
stattfinden.
Die Zahlung der Nutzungsentschädigung ist Bedingung
einer Räumungsfrist.
Auch der Wohnraummieter kann sich durch notarielle Urkunde
der Vollstreckung unterwerfen.
Die „Berliner Räumung“ wird zur gesetzlich
geregelten Option.
Bei Zahlungsverzug zu Beginn des Mietverhältnisses
wird eine einstweilige Räumungsverfügung möglich.
Anberaumung und Durchführung des Räumungstermins
sind fristgebunden.
Für eine neue Unterkunft werden staatliche Transferleistungen
erst nach Beendigung des bisherigen Mietverhältnisses
gewährt.
Staatliche Transferleistungen müssen stets direkt
an den Vermieter gezahlt werden.
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