IVD Service: Mietnomaden: Was können
Vermieter tun?
10 Tipps für Verwalter und Vermieter
Einmietbetrüger - so genannte Mietnomaden - hinterlassen
hohe Mietschulden und oftmals eine verwüstete Wohnung.
Für private Kleinvermieter kann dies schnell zur
Existenzbedrohung werden. „Mietnomaden sind der
Schrecken aller Vermieter. Die Mietschulden können
bis zu 25.000 Euro und mehr betragen“, sagt Jürgen
Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverbands
IVD. Doch Mietnomaden seien schwer zu erkennen. Beim
Besichtigungstermin würden Sie einen sehr seriösen
Eindruck machen. „Zu Beginn des Mietverhältnisses
bleiben die Mietzahlungen dann bereits häufig aus.
Oftmals wird auch die Mietkaution nicht gezahlt“,
berichtet Schick. Insbesondere Kleinvermieter seien
jedoch auf die Mietzahlung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts
dringend angewiesen. Daher habe der IVD gemeinsam mit
der Kanzlei bethgeundpartner | immobilienanwälte
aus Hannover Tipps gegen Mietnomaden und zur Verringerung
von Schäden durch zahlungsunfähige Mieter
erarbeitet. „Wir möchten Vermietern Ratschläge
für den Umgang mit zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen
Mietern an die Hand geben. Wer die Hinweise berücksichtigt,
kann das Risiko, einen Schaden zugefügt zu bekommen
zumindest verringern“, so Schick.
10 Tipps für Vermieter und Verwalter
- Handlungsoptionen nach der geltenden Rechtslage
1. Informationen über den Mieter einholen
Bereits vor Abschluss des Mietvertrages sollten Informationen
über den zukünftigen Mieter eingeholt werden.
In Betracht kommen Auskünfte aus der Schufa, oder
mittels eines Fragebogens über persönliche
Angaben des Mieters. Sehr sinnvoll sind auch Auskünfte
durch den ehemaligen Vermieter. IVD Immobilienverwalter
haben verschiedene Kooperationspartner zur Auswahl,
die Wirtschafts-Auskünfte erteilen. Sie gehen mit
diesen Auskünften verantwortungsvoll um und vermeiden
Missbrauch bei der Einholung von Auskünften. Nach
der Neuregelung der gesetzlichen Grundlagen können
auch Mieter selbst eine Auskunft von der Schufa erlangen
und diese ihrem Vermieter bzw. dem Verwalter vorlegen.
2. Fälligkeit der ersten Miete vor Übergabe
der Wohnung
Die Fälligkeit der ersten Mietzahlung kann bereits
für einen Zeitpunkt vor Übergabe der Wohnung
vereinbart werden. Wird diese Miete nicht gezahlt, braucht
der Vermieter die Wohnung nicht zu übergeben.
3. Rechtzeitig abmahnen
Bei verspäteten oder ausbleibenden Mietzahlungen
sollte der Vermieter den Mieter nicht nur mahnen, sondern
auch zeitnah abmahnen. Bereits bei der ersten verspäteten
Zahlung kann eine Kündigung für den Fall angedroht
werden, dass der Mieter künftig nicht pünktlich
zahlt. Eine im Wiederholungsfall ausgesprochene Kündigung
wird auch durch vollständige Nachzahlung der Mietrückstände
nicht unwirksam.
4. Schneller und richtig kündigen
Die fristlose Kündigung kann bereits erfolgen,
wenn der Mieter über längere Zeiträume
in Verzug ist und die Beträge zwei Monatsmieten
erreichen. Weitgehend unbekannt ist aber, dass eine
Kündigung auch schon dann möglich ist, wenn
der Mieter in zwei aufeinander folgenden Monaten mit
einem Betrag von etwas mehr als einer Monatsmiete in
Verzug ist. Das bedeutet: in diesem Fall muss der Vermieter
nicht 2 Monate warten sondern nur bis zum Beginn des
zweiten Monats. Hier können Vermieter und Verwalter
also bereits erheblich Zeit sparen. Die fristlose Kündigung
sollte immer auch mit einer ordentlichen Kündigung
verbunden werden. Durch Zahlungsausgleich wird zwar
die fristlose Kündigung unwirksam, nicht jedoch
die ordentliche. Hier kommt es auf die präzise
Formulierung der Kündigung an.
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