IVD Service: Wie finde ich den richtigen
Mieter?
Der wirksamste Schutz vor Einmietbetrügern und
Mietnomaden ist dem Immobilienverband IVD zufolge die
Vermietung der Wohnung durch einen erfahrenen Spezialisten.
Die vertragsrelevanten Erkundigungen, die Immobilienmakler
und Hausverwalter des IVD vorab über Mietinteressenten
einholen, können Vermieter am effektivsten vor
Mietnomaden schützen. Dies ist auch eines der wesentlichen
Ergebnisse eines am Montag, dem 7. Februar, vorgestellten
Gutachtens über Mietnomaden, welches die Universität
Bielefeld im Auftrag des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erstellt hat. Privaten
Vermietern fehlt meist die nötige Erfahrung bei
der Vermietung ihrer Wohnung. Professionelle Vermieter
können bei der Auswahl und Überprüfung
der Mietinteressenten helfen. „Ich darf sagen,
dass ein Einmietbetrüger die Dienste eines Immobilienmaklers
oder Hausverwalters einfach deshalb scheut, weil er
weiß, dass dieser eine umfassende Überprüfung
des Hintergrunds des Interessenten vornimmt. Einen besseren
Selbstschutz als die Zusammenarbeit mit einem professionellen
Vermieter kann ein Eigentümer demnach gar nicht
bekommen“, sagt Jens-Ulrich Kießling, Präsident
des Immobilienverbands IVD.
Schätzungen zufolge müssen Vermieter bundesweit
jedes Jahr rund zwei Milliarden Euro an Mietausfällen
verkraften. Zwar gelten Mietrückstände als
Kündigungsgrund, aber in der Praxis kann es bis
zu 18 Monate dauern bis der säumige Mieter die
Wohnung tatsächlich verlassen hat. „Gerade
für private Vermieter ist es daher umso wichtiger,
aus der Menge der Interessenten den geeigneten Kandidaten
herauszufiltern“, erklärt Kießling.
„Viele verlassen sich dabei auf ihre Menschenkenntnis
und darauf, dass der erste Eindruck bei der Besichtigung
nicht trügt.“ Das sei nicht von vornherein
falsch, aber keineswegs ausreichend. Denn bei der Mietersuche
komme es vor allem auf harte Fakten an. Dabei sollten
die wichtigsten Punkte in einem Anforderungsprofil zusammengetragen
werden.
Drum prüfe, wer sich bindet
Für die Auswahl des richtigen Mieters gibt es
zudem eine Vielzahl von Informationsmöglichkeiten,
die systematisch genutzt werden sollten. Am Anfang stehen
dabei die Besichtigung und das Interessentengespräch.
Kießling rät die Gesprächsführung
dabei möglichst offen zu gestalten. „Wenn
ein Interessent frei über sich spricht, erzählt
er in der Regel mehr, als wenn er auf gezielte Fragen
antwortet.“ Ziel des Gespräches sei, herauszufinden,
ob der Interessent in die Hausgemeinschaft passt und
ob er die Anforderungen des Vermieters erfüllt.
Vermieter müssten bei manchen Interessenten beispielsweise
damit rechnen, dass sie bald wieder umziehen und die
Wohnung somit nur für kurze Zeit vermietet sei.
Zu den vergleichsweise mobilen Mietern gehören
beispielsweise Studenten, aber auch Singles, die gerade
ins Berufsleben einsteigen und demnächst andernorts
ihre Karriere fortsetzen wollen. „Vermieter sollten
sich während des Gespräches ruhig Notizen
machen“, sagt Kießling. „Nur so können
sie die Ergebnisse der einzelnen Gespräche zuverlässig
miteinander vergleichen.“
Vermieter können die Interessenten überdies
bitten, einen vorab vorbereiteten Selbstauskunftsbogen
auszufüllen. Dieser sollte Angaben zu Namen und
Geburtsdaten der zum Haushalt gehöhrenden Personen
sowie Nationalität, Einkommen und Arbeitgeber des
Interessenten und gegebenenfalls des Ehepartners enthalten.
Wichtig für eventuelle Rückfragen sind auch
der Name und die Anschrift des bisherigen Vermieters.
„Mietinteressenten sind jedoch nicht verpflichtet,
die Mieterselbstauskunft auszufüllen“, erklärt
Kießling. Verweigere der Interessent die gewünschten
Angaben, empfehle es sich, nach den Gründen zu
fragen. „Hat der potenzielle Mieter offensichtlich
etwas zu verbergen, kann das ein Grund sein, ihn bei
der Vergabe der Wohnung nicht zu berücksichtigen.“
Welche Fragen sind erlaubt?
Selbstauskunft und Interessentengespräch dienen
als Basis für den abzuschließenden Mietvertrag.
Das Informationsbedürfnis des Vermieters sollte
sich auf diesen Aspekt konzentrieren. „Intime
Fragen wie beispielsweise zur Familienplanung sind nicht
erlaubt“, sagt Kießling. Untersagt seien
auch Fragen zur Religionszugehörigkeit und zur
sexuellen Orientierung. „Wer solche Fragen stellt,
verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“,
erklärt Kießling. Die als Antidiskriminierungsgesetz
bekannte Regelung gelte zwar nur, wenn mehr als 50 Einheiten
vermietet werden könnten. Doch werde in dem Gesetz
ausdrücklich die Versorgung von Wohnraum als Anwendungsgebiet
definiert. „Auch wenn man weniger als 50 Wohnungen
vermietet, sollte man die Bestimmungen dieses Gesetzes
beachten, da die Gerichte in einschlägigen Verfahren
im Sinne des Antidiskriminierungsgesetztes entscheiden“,
sagt Kießling.
Aus diesem Grund sei es auch wichtig, die Mieterauswahl
genau zu dokumentieren. Denn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
sehe eine Beweislastumkehr vor. „Der Vermieter
muss beweisen, dass er sich nicht diskriminierend verhalten
hat, wenn ein abgewiesener Mietinteressent die angebliche
Benachteiligung mit Indizien belegt“, erklärt
Kießling. „Für das Gericht muss beispielsweise
erkennbar sein, dass ein Bewerber wegen seines geringeren
Nettoeinkommens abgelehnt wurde und nicht wegen seiner
Hautfarbe, sexuellen Orientierung oder Religion.“
Sonst drohten Schadensersatzforderungen.
IVD rät zu professioneller Hilfe
Es gibt viele Fallstricke bei der Vermietung. „Private
Eigentümer ohne Erfahrungen bei der Mieterauswahl
sollten sich daher immer an einen auf die Vermietung
von Wohnungen spezialisierten Makler wenden“,
rät Kießling. Gleiches gelte auch für
Probleme, die im laufenden Mietverhältnis auftreten,
wie zum Beispiel ausbleibende Zahlungen und ähnliches.
„Professionelle Makler und Verwalter verfügen
über einen reichen Erfahrungsschatz für solche
Fälle“, sagt Kießling. „Bei Neuvermietungen
sollten Vermieter den von Interessenten gemachten Angaben
beispielsweise keineswegs blind vertrauen, sondern die
Liquidität und Zahlungsmoral ihrer künftigen
Mieter auch überprüfen.“ Die gängigste
Methode seien dabei Anfragen bei SCHUFA oder Creditreform.
„Makler und Verwalter mit IVD-Mitgliedschaft,
haben hier den Vorteil, dass sie zum Einholen von Wirtschaftsauskünften
auf verschiedene Kooperationspartner zurückgreifen
können.“
Auskünfte bei Vorvermieter und Arbeitgeber einholen
Um sicher zu gehen, dass ein Interessent keine Mietschulden
hat, können Vermieter auch eine vom Vorvermieter
unterzeichnete „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“
verlangen. Der bisherige Vermieter ist allerdings nicht
verpflichtet, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30.09.2009
(Az.: VIII ZR 238/08) entschieden. „Ebenfalls
informativ und vergleichsweise unbürokratisch ist
ein kurzer Anruf beim vorherigen Vermieter“, ergänzt
Kießling. „Allerdings sollte man hier beachten,
dass aufgrund von persönlichen Animositäten
oder ähnlichem die Auskunft unter Umständen
nicht immer ganz objektiv ausfällt.“ Vermieter
könnten zudem beim Arbeitgeber des Mietinteressenten
nachfragen, ob die Gehaltsangaben, die der potenzielle
Mieter in der Selbstauskunft gemacht hat, der Wahrheit
entsprechen. Nach einem Urteil des OLG Koblenz (Az.:
U 28/08) ist ein Arbeitgeber verpflichtet, solche Fragen
wahrheitsgemäß zu beantworten. „Tut
er dies nicht, kann er später hierfür zur
Verantwortung (Schadensersatz) gezogen werden.“
Allerdings kann der Arbeitgeber die Auskunft auch komplett
verweigern.
Sicherheit für die Wohnungsübergabe
Hat sich der Vermieter für einen Interessenten
entschieden und ist der Mietvertrag unterzeichnet, können
Einzelheiten zur Wohnungsübergabe vereinbart werden.
„Auch hier gibt es Möglichkeiten, die Zahlungsmoral
des künftigen Mieters zu überprüfen“,
sagt Kießling. „So kann beispielsweise die
erste Mietzahlung für einen Zeitpunkt vor Wohnungsübergabe
festgelegt werden. Kommt der Mieter dieser Forderung
nicht nach, ist der Vermieter seinerseits nicht zur
Übergabe der Wohnung verpflichtet.“ Außerdem
empfiehlt der IVD, vom Mieter eine Kaution zu fordern.
Üblich seien drei Monats-Kaltmieten, sagt Kießling.
„Der Mieter ist berechtigt, diese in drei Teilen
zu entrichten. Ein Vermieter sollte den Wohnungsschlüssel
allerdings erst übergeben, wenn er die erste Rate
erhalten hat.“ Dabei könne die erste Abschlagszahlung
auch in bar erfolgen. Neben dem probaten Mittel der
Barzahlung, bestehe zudem die Möglichkeit, die
Mietkaution durch eine Bürgschaft oder Versicherung
zu hinterlegen. Hierfür gebe es eigene Serviceunternehmen,
wie zum Beispiel EuroKaution.
Was sollte bei der Wohnungsübergabe vorliegen:
Die Selbstauskunft einschließlich
Angaben zu Vorvermieter und
Ggf. Arbeitgeber
Gehaltsnachweise
Mietschuldenfreiheitsbestätigung
Wirtschaftsauskunft Creditreform oder SCHUFA
Unterschriebener Mietvertrag
Personaldokument
Erste Mietzahlung
Erste Rate der Kaution
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