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Presseinformation vom 02. Juni 2016

Bestellerprinzip: Wettbewerbszentrale zieht Bilanz

 

Die Wettbewerbszentrale zieht nach einem Jahr „Bestellerprinzip“ Bilanz zu Anfragen und Beschwerden über Provisionswerbung in der Immobilienwirtschaft: Knapp 15 % aller von der Wettbewerbszentrale im Immobilienbereich bearbeiteten Fälle betreffen das sog. Bestellerprinzip, Tendenz sinkend. Im Dezember 2015, also sechs Monate nach Inkrafttreten der neuen Regelung, machten Fälle zum Bestellerprinzip noch rund 20% der bei der Wettbewerbszentrale bearbeiteten Fälle mit Immobilienbezug aus (vgl. PM vom 01.12.2015 >>). Allerdings werden rechtliche Grenzen bei den seltenen Fällen der Umgehung des Bestellerprinzips teilweise noch ausgelotet.

Nach dem seit dem 1.6.2015 geltenden Bestellerprinzip dürfen Immobilienvermittler vom Mieter keine Provision mehr verlangen, wenn sie bereits vom Vermieter einen Vermittlungsauftrag über die zu vermietende Wohnung erhalten haben (§ 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz – WoVermRG).

Die positive Entwicklung der Fallzahlen führt die Wettbewerbszentrale auf eine im Laufe des Jahres seit Inkrafttreten dieser Vorschrift zunehmend verbesserte Kenntnis der Rechtslage zurück. In der Branche wurde viel Aufklärungsarbeit geleistet. Auch die Wettbewerbszentrale hat mit Vorträgen und Informationsbeiträgen, aber auch mit Rechtsdurchsetzungsverfahren zu einer gesteigerten Kenntnis der wichtigsten Regeln zur Provisionswerbung beigetragen. „Da das Beschwerdeaufkommen in letzter Zeit sinkt, gehen wir davon aus, dass die neuen Regelungen nach anfänglicher Umstellungsphase nun immer weiter in der Praxis ankommen.“, resümiert Jennifer Beal, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. Allerdings gebe es derzeit noch einige offene Fragen, insbesondere zu Fällen der Umgehung des Bestellerprinzips. Hierzu führt die Wettbewerbszentrale Verfahren, um faire Wettbewerbsbedingungen für die Branche zu schaffen.

Als Umgehung des Bestellerprinzips sind Forderungen nach Servicepauschalen oder sonstigen Entgelten für bestimmte Leistungen des Vermittlers gegenüber dem Mietsuchenden zu betrachten. In einem noch bei Gericht anhängigen Verfahren (LG Stuttgart, Az. 11 O 236/15) klärt die Wettbewerbszentrale die Zulässigkeit der Erhebung einer Besichtigungsgebühr in Höhe von rund 35 Euro. Hier wird im Juni 2016 mit einer Entscheidung des Gerichts gerechnet.

Offen sind zwei weitere Fälle, in denen vom Mietsuchenden Entgelte verlangt werden: Ein Onlinevermittler erhebt eine sog. Service-Gebühr über mehrere hundert Euro, je nach Höhe des Mietzinses; ein anderer Wohnungsvermittler fordert bei Mietvertragsabschluss eine Verwaltungspauschale in Höhe von 190 Euro bzw. bei Übergabe der Wohnung eine Übergabegebühr von rund 150 Euro. Für den Mietvertragsabschluss wurde eine Vertragsausfertigungsgebühr von etwa 250 Euro erfunden. In beiden Fällen haben die Wohnungsvermittler bislang die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung abgelehnt, so dass die Einleitung weiterer gerichtlicher Schritte durch die Wettbewerbszentrale absehbar ist.

 

 

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