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Presseinformation vom 06. Mai 2024

Maklerprovision: BGH erlaubt Doppeltätigkeit.

Wird ein Immobilienmakler durch den Abschluss von zwei Maklerverträgen sowohl für den Verkäufer als auch den Käufer einer Immobilie tätig, hat er auch Anspruch auf eine Provisionszahlung von beiden Parteien. Allerdings gelten für die Doppeltätigkeit strenge Bedingungen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt hat.
Im konkreten Fall ging es um den Verkauf einer Doppelhaushälfte, für die der Eigentümer den Makler mit dem Verkauf beauftragt und eine Courtage von 3,57 Prozent des Verkaufspreises vereinbart hatte. Mit einem Kaufinteressenten, der schlussendlich auch der Käufer wurde, schloss der Makler ebenfalls einen Vertrag, in dem eine Provision in gleicher Höhe festgelegt wurde und transparent auf die Doppeltätigkeit hingewiesen wurde. Der Käufer der Immobilie verweigerte aber im Anschluss die Zahlung der Provision und der Fall landete vor Gericht. Das gab dem Makler nun Recht: Die Doppeltätigkeit war zulässig, da transparent und schriftlich für alle Vertragsparteien dokumentiert.
Die praktische Tragweite des BGH-Urteils dürfte aber gering ausfallen, denn der Fall spielte sich im Sommer 2020 ab, also nur wenige Monate bevor der Gesetzgeber im Dezember 2020 die Regelungen zur Maklerprovision ohnehin neu geregelt hat. Seitdem gilt, dass der Besteller des Maklers bis zu 50 Prozent der Courtage an die andere Vertragspartei weitergeben darf, was in der Praxis daher meistens auf eine 50:50-Teilung der Provision zwischen Käufer und Verkäufer hinausläuft.
Weitere Informationen zur geteilten Provision lesen Sie auch im Ratgeber von immowelt.

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