Objektnummer : K-3147
€ 3.500.000
Wohnlage und Grundstück:
Rund sechs Kilometer westlich von Tübingen am südlichen Schönbuchrand oberhalb der zahlreichen Weingärten an den sonnigen Südhängen von Unterjesingen befindet sich die ehemalige Burg Roseck. Vom Schloss aus eröffnen sich atemberaubende Blicke ins weite Ammertal und auf die Erhebungen der Schwäbischen Alb. Die besondere Lage von Unterjesingen inmitten des schönen Ammertals mit der Wurmlinger Kapelle auf der einen und dem Naturpark Schönbuch auf der anderen Seite machen ihn zu einem interessanten Ausflugsziel.
Beschreibung des Objektes:
Im 12. Jahrhundert gegründet und im 16. Jahrhundert neu erbaut, wurde Schloss Roseck in den folgenden Jahrhunderten mehrfach umgebaut und stilistisch der Zeit angepasst. Die historische Anlage besteht aus einem massiven Herrenhaus mit Zwinger und Innenhof, einem modernen Schlossgebäude und aus angrenzenden Mauerhäusern. Ein 1959 von Franziskanerinnen erstellter und viele Jahre als Pflegeheim genutzter Anbau, wurde abgerissen und durch einen Funktions-Neubau ersetzt. 1991 wurde das historische Schloss durch einen tragischen Brand zerstört. Die Franziskanerinnen von Heiligenbronn ließen das Dach wieder neu eindecken.Unter Auflagen der Denkmalschutzbehörden muss das Hofgut in jedem Fall aufwändig saniert und modernisiert werden. Sodann kann das Gesamt-Anwesen mit 3.500 m² Wohnfläche, 4.200 m² Nutzfläche und einem Grundstück von ca. 23.947 m² vielfältig genutzt werden. Als Weiteres Highlight ist die hauseigene Marienkappelle zu erwähnen, welche sich auf der Rückseite des Grundstücks-Plateaus befindet. Die Untersuchungen und Recherchen zu den Kunstobjekten der Marienkappelle wurden heute erstmalig minutiös dokumentiert und bewertet.
Das Exposé sowie alle weiteren Details zum Objekt finden Sie unter dem nachstehenden Link:
Maklerprovision:
Der Erwerber zahlt an uns für den Nachweis und/oder die Vermittlung aus dem tatsächlichen Kaufpreis eine Maklerprovision in Höhe von 4,37 % inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, derzeit 19 %. Die Maklerprovision ist bei Abschluss eines Kaufvertrages verdient und zur Zahlung fällig. Eine eventuell vom Verkäufer zu zahlende Provision berührt diesen Provisionsanspruch nicht. Dem Makler steht auch dann die ortsübliche Provision zu, wenn ein wirtschaftlich gleichartiges oder ähnliches Geschäft zustande kommt.